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Sterben lassen bei natürlich begonnen- em Sterbeprozess (Österreich)
Aus rechtlicher Sicht darf der behandelnde Arzt dann lebensverlängernde Maßnahmen unterlas- sen, wenn der natürliche Sterbeprozess bereits begonnen hat und lebensverlängernde Maßnah- men medizinisch nicht sinnvoll erscheinen. Der Patientenwille spielt hierbei keine Rolle.5
Diese Entscheidung ist ausdrücklich dem Arzt vor- behalten und darf nicht von anderen medizinis- chen Berufsgruppen getro en werden.
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